Insbesondere im Sommer gehört das Grillen bei vielen dazu. Was ist hierbei zu beachten, insbesondere wenn man in einem Mehrfamilienhaus lebt und auf dem Balkon grillen will?
Anlass zu Beschwerden bietet das Grillen in vielfältiger Form. Angefangen bei der Häufigkeit, der Dauer, damit verbundenem Lärm und natürlich Rauch und Grillgerüchen.
Haben Sie eine Wohnung gemietet, die über einen Balkon verfügt, sind Sie grundsätzlich berechtigt, diesen umfassend zu nutzen. Angesichts der Vielzahl möglicher Beeinträchtigungen und letztlich auch Gefahren, die beim Grillen auf dem Balkon entstehen können, kann der Vermieter diese Art der Nutzung einschränken.
Ausgangspunkt ist hier grundsätzlich der Mietvertrag oder eine vereinbarte Hausordnung. Dort darf der Vermieter nah der Rechtsprechung sogar das Grillen auf dem Balkon ganz untersagen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch umfangreich. Statt eines vollständigen Verbotes, sind auch lediglich Einschränkungen zulässig etwa betreffend die Zeiten, in denen gegrillt werden darf, der Dauer oder der Art und Weise. So kann bspw. das Grillen mittels Holzkohlegrill verboten werden, da hiermit erhebliche Gefahren angesichts des offenen Feuers verbunden sind.
Besteht ein solches Verbot im Mietvertrag und verstößt der Mieter hiergegen, kann der Vermieter diesen Vertragsverstoß abmahnen und im Wiederholungsfalle das Mietverhältnis auch kündigen. Die Kündigung kann dann auch fristlos ausgesprochen werden.
Soweit das Grillen auf dem Balkon nach dem Mietvertrag nicht per se verboten ist, existiert – wie oft im Mietrecht – eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung aus den 90er Jahren bspw. das Grillen auf eine Dauer von 2 Stunden begrenzt. Hinsichtlich der Häufigkeit im Jahr hatte das Amtsgericht Berlin Schöneberg in einem Verfahren aus dem Jahr 2007 20 – 25 mal im Jahr für unproblematisch erachtet. Den Schwerpunkt der Beeinträchtigung wird hier in der Rauchentwicklung gesehen, welche etwa durch den Einsatz von Elektro- oder Gasgrills reduziert werden kann.
Relativ wenig ins Gewicht fällt der Grillgeruch als Beeinträchtigung. Auch besondere persönliche Abneigungen etwa von Veganern gegenüber Fleischgerüchen, spielen hier keine Rolle.
Mit Blick auf die Lärmentwicklung durch Unterhaltungen, Geschirrklappern o. ä. wird im Allgemeinen auf die sonst gängigen Ruhezeiten in der Rechtsprechung Bezug genommen. So ist eine kommunal verordnete Nachtruhe, regelmäßig zwischen 22 und 7 Uhr einzuhalten, ggfs. Mittagsruhe von 12 – 14.00 bzw. 15.00 Uhr.