Wird mit der Wohnung auch ein Garten mitvermietet, besteht oft Unklarheit bei der Verpflichtung zur Gartenpflege. Welche Arbeiten müssen Mieter erbringen bzw. welche dürfen ihnen durch den Mietvertrag auferlegt werden?
Zunächst ist darauf zu achten, dass der Mieter nur dann zur Gartenpflege verpflichtet ist, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Fehlt diese besteht keinerlei Verpflichtung des Mieters, im Garten Arbeiten durchzuführen. In diesem Falle ist somit der Vermieter für alle Arbeiten verantwortlich.
Dagegen wird es als zulässig erachtet, Gartenpflege durch Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Was diese im Einzelnen umfasst, ist von abhängig von der Formulierung im Mietvertrag. Die Regelung, wonach der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet ist, wird teilweise dahingehend verstanden, dass diesem hiermit nur übliche und einfache Gartenarbeiten auferlegt worden sind. Hierzu sollen das Rasen mähen, die Beseitigung von Unkraut und Laub zählen. Umfangreichere und schwerere Gartenarbeiten wie das Fällen von großen Bäumen sollen hiervon dagegen nicht erfasst sein. Die Kosten für das Fällen und Abtransportieren morscher Bäume sollen ebenfalls nicht vom Mieter zu tragen sein.
Wird ein Garten mitvermietet, ist der Mieter in dessen Gestaltung relativ frei. Teilweise wird sogar vertreten, dass der Mieter entscheiden könne, in welcher Weise er den Garten pflegt. Danach könnte der Mieter Pflanzen nach seinem Geschmack wachsen lassen, solange darin keine Verwahrlosung zu sehen ist. Das LG Köln sah auch die Umwandlung eines englischen Rasens in eine bunte Blumenwiese durch einen Mieter als von seinem Mietrecht umfasste vertragliche Nutzung, ohne Verstoß gegen Pflegeverpflichtungen.
Der Mieter ist auch berechtigt, in dem gemieteten Garten Gartenmöbel, Schaukeln, Klettergerüste und Sandkästen aufzustellen, solange diese sich unproblematisch wieder entfernen lassen. Man sollte also darauf verzichten, Klettergerüste o. ä. so fest im Boden zu verankern, dass deren Entfernen nur schwer wieder möglich ist.
Die Kosten der Gartenpflege sind als Betriebskosten auf den Vermieter umlagefähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah einen gepflegten Garten als Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität an. Regelmäßig für dessen Erhalt anfallende Kosten können damit vom Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verlangt werden. Hierzu dürften das Rasenmähen oder der Rückschnitt von Hecken zählen. Bei den Betriebskosten auszusondern sind unregelmäßig anfallende Kosten wie solche für das Entfernen von Pflanzen, die Kontrolle der Standsicherheit von Bäumen oder Kosten für Gartengeräte.
Diese Kosten sind auch dann vom Mieter zu tragen, wenn dem Mieter eine Gartennutzung nicht gestattet ist. Die Umlagemöglichkeit entfällt nur dann, wenn der Garten ausschließlich einem Mieter oder dem Vermieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist.
Um Gartenpflegekosten handelt es sich auch dann nicht, wenn dieser durch den Bebauungsplan der Gemeinde oder durch den Vermieter zur öffentlichen Nutzung gewidmet ist. Letzteres bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, wenn bspw. fremde Personen diesen als öffentliche Grünanlage wahrnehmen.