veröffentlicht im gemeinsamen Amtsund Mitteilungsblatt 04/10 des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg
Haben Sie es auch schon einmal erlebt, dass Sie. ein Gerät gekauft haben, zu Hause angekommen jedoch feststellen mussten, dass es defekt ist? Mit der defekten Ware wieder beim Verkäufer angekommen, teilt er Ihnen dann mit, dass das Gerät aufgrund der noch bestehenden Garantie zum Hersteller eingeschickt werden müsse. Oder Sie haben einen reduzierten Artikel gekauft, der sich dann als fehlerhaft herausstellt und Ihnen der Umtausch mit den Worten verwehrt wurde, dass das bei reduzierten Waren nicht ginge?
Trifft das zu? Die Lösung dieser Frage liegt in den oft gleichgesetzten Begriffen der Gewährleistung und der Garantie.
Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer Garantie? Zunächst ist beiden Begriffen gleich, dass der Verkäufer oder der Hersteller des Artikels für Mängel einstehen müssen. Die Unterschiede liegen jedoch darin, dass die Gewährleistung den Verkäufer allein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung trifft: Wer ein defektes Gerät kauft, kann dieses noch bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem Kauf in das Geschäft zurückbringen und nach seiner Wahl Reparatur oder den Austausch gegen ein neues Gerät verlangen.Dieser Anspruch des Käufers besteht, wenn der Mangel (bspw. ein Defekt) schon beim Kauf vorhanden war. Hier hilft dem Verbraucher für in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf auftretende Mängel eine gesetzliche Vermutung, wonach zunächst davon ausgegangen wird, dass diese Mängel bereits beim Kauf vorlagen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Sie also für private Zwecke, einen mangelhaften Artikel von einem Unternehmer – nicht von einem Privatmann – gekauft haben. Der Unternehmer müsste also bei Mängeln, während der ersten 6 Monate im Streitfall beweisen, dass er einen mangelfreien Artikel verkauft hat. Dies ist regelmäßig schwierig. Erst bei Mängeln, die nach 6 Monaten aufgetreten sind, muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war.
Diese Ansprüche auf Reparatur oder Ersatzlieferung eines neuen Artikels bestehen kraft Gesetzes und beziehen sich auf die ursprüngliche Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Davon ist die Garantie streng zu trennen.
Manche Hersteller oder Verkäufer übernehmen für ihre Waren zusätzlich freiwillig eine Garantie. Im Falle einer Garantie haftet der Verkäufer oder der Hersteller zusätzlich für alle während des Garantiezeitraumes auftretenden Mängel, ohne dass es also darauf ankommt, ob die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Der Mangel kann auch im Nachhinein erst entstanden sein.
Der bedeutende Unterschied ist also, dass die Garantie freiwillig eingeräumt wurde, die Gewährleistung dagegen ein gesetzlicher Anspruch des Käufers ist. Ferner bestehen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, wohingegen Ansprüche aus einer Garantie sehr häufig gegenüber dem Hersteller geltend zu machen sind. Die Verwechslung dieser Begriffe kann für Verbraucher zu erheblichen Nachteilen führen. In den eingangs genannten Fällen muss es der Verbraucher nicht dulden, dass das defekte Gerät erst beim Hersteller eingeschickt wird, wenn der Verkäufer aus der Gewährleistungspflicht auf Reparatur oder Neulieferung haftet.
Die gesetzliche Gewährleistung kann gegenüber einem Verbraucher nicht beschränkt werden, weshalb der Verkäufer auch bei reduzierten Waren den Defekt reparieren lassen muss oder dem Käufer den Artikel umtauschen muss. Nur bei einer Garantie kann der Verkäufer reduzierte Artikel ausschließen.