Versicherungsnehmer, die ihre jährlichen Versicherungsprämien nicht durch einmalige Zahlung, sondern in monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher Weise zahlen, können evtl. aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes auf Rückzahlung zu viel gezahlter Ratenaufschläge hoffen. Die Versicherungsprämien für eine Vielzahl von Versicherungen sind regelmäßig in einer Jahresprämie zu zahlen, die zum Jahresbeginn fällig wird. Viele Versicherer bieten ihren Kunden jedoch an, die Prämie in bspw. Monatsraten, quartalsmäßig oder halbjährlich zu zahlen.
Für einen solchen Fall hat das Landgericht Bamberg bestätigt, dass eine unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien einen Verbraucherkreditvertrag darstellt. Für den Fall, dass die Jahresprämie der Versicherung mindestens 200,00 Euro beträgt, sind die Versicherungen aufgrund der Bestimmungen über den Verbraucherkredit somit verpflichtet, bei Ratenaufschlägen den jährlichen Effektivzinssatz anzugeben. Ferner besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht, über dessen Bestehen und dessen Voraussetzungen der Versicherer vor bzw. nach Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich zu informieren hat. Dies wurde nun im Wege eines Anerkenntnisurteils vor dem Bundesgerichtshof bestätigt.
Werden in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Teilzahlungspreis oder der Effektivzins nicht angegeben, so gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % pro Jahr anstelle der meist höheren Sätze der Versicherer: Berechnet der Versicherer zum Beispiel 2 % Ratenaufschlag, so entspricht dies bei halbjährlicher Zahlung einem Effektivzins von über 8 %; 5 % Ratenzuschlag bei Monatsraten bedeuten einen Effektivzins von mehr als 11 %.
Weitere Folge dieser Rechtsprechung ist, dass dem Verbraucher bei derartigen Ratenaufschlägen ein gesondertes gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, worüber der Versicherer ebenfalls zu informieren hat. Fehlt dieser Hinweis, kann u. U. sogar der gesamte Versicherungsvertrag noch nach Jahren widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs einer Versicherung erhält der Verbraucher seine eingezahlten Jahresprämien verzinst zurück. Hätte die Versicherung den Verbraucher ordnungsgemäß über das mit der Ratenzahlung zusammenhängende Widerrufsrecht belehrt, bliebe dem Verbraucher nur die Möglichkeit seine Versicherung vorzeitig zu kündigen, wollte er sich von dieser trennen. In diesem Falle stünde dem Verbraucher dagegen nur der oft wesentlich geringere Mindestrückkaufswert zu.
Somit stehen bei einigen Versicherungen für den Verbraucher die Chancen gut, viel höhere Beträge aus der Versicherung durch einen nunmehr möglichen Widerruf des Vertrages realisieren. Das kann sich etwa bei fondsgebundenen Versicherungen lohnen, deren Werte im Zusammenhang mit der Finanzkrise oder schon früher stark gesunken sind und für den Verbraucher damit unattraktiv geworden sind.
Die Widerrufsmöglichkeit bietet sich jedenfalls für Verträge, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, und bei welchen Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungen vereinbart wurden. Selbst bei schon aufgelösten Verträgen bietet sich eine überprüfung an, da auch hier die Möglichkeit bestehen kann, diese Verträge noch zu widerrufen und alle Beiträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Weiterhin kann eine Einbeziehung von Verträgen, die ab 1991 abgeschlossen wurden in Betracht kommen. War hat der deutsche Gesetzgeber die EGVerbraucherkredit-Richtlinie umgesetzt, ohne bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht vorzusehen, jedoch hat der Europäische Gerichtshof zu einer anderen Verbraucherschutzrichtlinie entschieden, dass die fehlende Belehrung über ein Verbraucherwiderrufsrecht dazu führt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht verliert.