Jeder weiß, die Energie- und Verbrauchspreise steigen stetig und Energieeinsparung gewinnt dementsprechend zunehmend an Bedeutung. Dies wirkt sich zum einen auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus, insbesondere beim Kauf von Elektrogeräten. Die Energieeffizienzklasse eines Elektrogerätes ist hierbei oft kaufentscheidend. Auch im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gewinnt die Kostensteigerung immer mehr Bedeutung.
Oft wird über die Nebenkostenabrechnung und den Verbrauch von Wasser, Gas, Öl und Strom gestritten. In einem Fall des AG Köln musste dieses nun darüber befinden, ob der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter Zugang zu seinem Stromzähler zu gewähren – und zwar im entschiedenen Fall gar regelmäßig einmal im Monat. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war, dass der Stromzähler vom Vermieter in einem verschlossenen Kellerraum installiert war, zu welchem der Mieter keinen Schlüssel besaß.
Der Mieter meinte, ihm müsste zur Kontrolle seines Energieverbrauches einmal im Monat, Zugang zu seinem Stromzähler gewährt werden. Ein Grund, ihm den Zugang zu verweigern bestehe dagegen unter keinem Gesichtspunkt; dies sei vielmehr schikanös. Das Amtsgericht Köln gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter dazu, dem Mieter einmal monatlich den Zugang zu dem Stromzähler zu ermöglichen.
Zur Begründung führte es aus, dass es in Zeiten hoher Energiepreise und Bestrebungen zur Energieeinsparung dem Mieter nicht verwehrt werden könne, zur Kontrolle seines Stromverbrauches, den Zugang zu seinem Stromzähler zu gewähren. Angesichts des Umstandes, dass dies vom Vermieter ohne großen Kosten und Zeitaufwand möglich ist, sei ihm dies auch zumutbar.