Ab dem 01. August 2013 hat jede Familie mit einem Kind im Alter von einem bis drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. Dieser Anspruch wird durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) begründet. Bisher enthält das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nur einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Für jüngere Kinder bestand bislang nur der gesetzliche Auftrag, sie durch Betreuung zu fördern, aber kein Rechtsanspruch. Es ist jedoch zu erwarten, dass es bis zum 01. August 2013 nicht möglich sein wird, für jedes Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung zu gewährleisten.
Die Bundesregierung strebt an, für 35 Prozent der Kinder dieser Altersklasse Krippenplätze anzubieten. Der angestrebte Betreuungsgrad von 35 Prozent soll nach Ansicht der Bundesregierung ausreichen, um allen Eltern ein Betreuungsangebot anbieten zu können. Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist jedoch fast doppelt so groß. Eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung in ganz Deutschland wird daher mit größter Wahrscheinlichkeit bis zum 01. August 2013 nicht zu gewährleisten sein.
Die Kommunen gehen davon aus, dass Eltern, die für ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhalten, ihren Rechtsanspruch im Wege einer Klage durchsetzen werden. Der Anspruch auf einen Krippenplatz kann damit – nach Antrag und ggf. erfolglosem Widerspruchsverfahren – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
Der Klage auf Verschaffung eines Krippenplatzes in einem ortsnahen Kindergarten wird dann nicht mit Erfolg entgegenhalten gehalten werden können, dass die Kapazität der in Betracht kommenden Kindergärten erschöpft sei. Dies kann nur dann gelten, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten erschöpft sind, das Kind in eine Gruppe eines Kindergartens aufzunehmen. Einzig relevanter Einwand kann daher sein, dass es nicht möglich ist, schnell genug ausreichende Kapazitäten zu schaffen. Verletzt der zuständige Amtsträger seine ihm obliegende objektiv-rechtliche Pflicht zur Schaffung entsprechender Krippenplätze schuldhaft, so zieht dies eine Schadenersatzpflicht nach sich.
Ersatzfähig sind dann alle kausalen Schäden. Auszugleichen sind alle finanziellen Nachteile, die durch die Versagung des Kindergartenplatzes entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintrittes oder zur Geringhaltung des Schadens gemacht hat und die er nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte.
Wenn Eltern zur Ermöglichung der eigenen Erwerbstätigkeit etwa eine Kindertagesmutter einstellen, können sie den die Kindergartenbeiträge überschießenden finanziellen Aufwand ersetzt verlangen. Ist die Verpflichtung einer Tagesmutter nicht möglich und muß deswegen ein Elternteil den Beruf aufgeben, so kann als Schaden der Verdienstausfall geltend gemacht werden.