Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich aktuell mit einer Klausel der Geschäftsbedingungen verschiedener Sparkassen zu beschäftigen, wonach diese zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins oder ähnlicher gerichtlicher Bescheinigungen verlangen konnte.
Die Sparkassen weichen insoweit von sonst bestehenden Rechtsvorschriften ab, wonach der Erbe seine Rechtsstellung auch durch andere geeignete Dokumente nachweisen kann. Die in Rede stehenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichten es den Sparkassen, einen gerichtlichen Erbnachweis unabhängig von der Frage zu verlangen, ob das Erbrecht des Betroffenen überhaupt zweifelhaft war oder er dieses auf einfachere und vor allem kostengünstigere Art als durch einen Erbschein nachweisen konnte.
Zwar geht auch der BGH davon aus, dass die Sparkasse durchaus ein berechtigtes Interesse an einem sicheren Nachweis der Erbenstellung hat, dies erfordere aber nicht ohne weiteres einen Nachweis
durch gerichtlichen Erbschein. Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, ein aufwändiges, zeitraubendes und kostenintensives Erbscheinsverfahren anzustrengen, wenn dieser seine Erbenstellung auch ohne gerichtlichen Erbschein nachzuweisen vermag.
Nach dieser Entscheidung sind die fraglichen AGB der Sparkassen unwirksam und der Kunde kann mithin in jeder anderen geeigneten Form, seine Erbenstellung nachweisen und so Zugriff auf das Konto des Verstorbenen erhalten.