Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Ende des Jahres 2016 ein Urteil zur rechtzeitigen Mietzahlung veröffentlicht, welches für Räumungsprozesse aufgrund schleppender oder verzögerter Mietzahlung von erheblicher Bedeutung ist. Ausgangspunkt war ein Räumungsverfahren gegen einen Wohnraummieter, der nach Abmahnung des Vermieters nicht sichergestellt hat, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben war. Hierauf erfolgte die Kündigung und Räumungsklage.
Nach der Regelung im Mietvertrag war die Miete spätestens am 3. Werktag des laufenden Monats auf das Vermieterkonto zu überweisen. Ferner bestimmte der Mietvertrag, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Zahlungseingang beim Vermieter ankommen sollte (sog. Rechtzeitigkeitsklausel).Dagegen verlangt § 556 b Abs. 1 BGB abweichend hiervon lediglich, dass die Zahlung vom Mieter bis zum 3. Werktag veranlasst wird.
Danach hätte es mithin genügt, wenn der Mieter am 3. Werktag den überweisungsauftrag bei seiner Bank einreicht. Dies natürlich mit der Folge, dass die Zahlung regelmäßig frühestens am 4. Werktag auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben würde. Nach der mietvertraglichen Vereinbarung wäre damit die Miete – wenn auch “nur” um einen Tag aber dennoch – verspätet eingegangen, was den Vermieter berechtigen würde, dies insbesondere im Wiederholungsfalle abzumahnen.
Setzte der Mieter dies nach Abmahnung fort, könnte hierauf auch eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses gestützt werden.Dem hat der BGH jedoch nunmehr eine Absage erteilt: Dem Wohnraummieter werde damit das Risiko der Zahlungsverzögerungen im überweisungsverkehr aufgebürdet, welche womöglich die Bank zu vertreten hat. Ein Vermieter könne ein Mietverhältnis kündigen, obwohl nicht der Mieter, sondern die Bank die Zahlung verzögert hat.
Dies sei unbillig und die Klausel daher unzulässig. Für Mieter von Wohnraum bedeutet das, dass es genügt, die überweisung an den Vermieter spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats bei der Bank zu beauftragen, egal wann dieser dann beim Vermieter eingeht. Er hat lediglich sicherzustellen, dass ein Konto über eine entsprechende Deckung verfügt, sodass der innerhalb dieser Frist erteilte überweisungsauftrag auch ausgeführt werden kann.
Die Abmahnung und die darauf gestützte Kündigung des Vermieters waren im entschiedenen Fall daher unwirksam.Bereits vor längerem entschieden hat der BGH, dass bei der Mietzahlung lediglich die Tage von Montag bis Freitag als Werktage gelten, da Samstage keine Bankarbeitstage sind und damit am Samstag regelmäßig keine Buchungen ausgeführt werden. Damit kann der Mieter am Samstag per überweisung auch keine Zahlung an den Vermieter bewirken. Anders ist dies allerdings bspw. bei der Kündigung. Dort gilt unverändert der Samstag ebenfalls als Werktag.